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   BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18   

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BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18 (https://dejure.org/2020,38727)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2020 - 1 StR 576/18 (https://dejure.org/2020,38727)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 (https://dejure.org/2020,38727)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 206a Abs. 1 StPO
    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

  • HRR Strafrecht

    § 266a Abs. 1 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 73e StGB
    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitsnehmers; Vorsatzanforderungen); Ausschluss der Einziehung wegen des Erlöschens des Rückgewähranspruchs (keine analoge Anwendung auf Verzicht des Verletzten auf Geltendmachung seines Anspruchs)

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann liegt eine Beschäftigung im Sinne des §266a StGB vor?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vorsatz beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 304
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (subjektiver Tatbestand;

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18
    Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter muss daher die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird (BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 6).

    Er muss daher in einer zumindest laienhaften Bewertung erkannt haben, dass er selbst möglicherweise Arbeitgeber ist, dass eine Abführungspflicht besteht und er durch das Unterlassen einer Anmeldung oder unvollständige oder unrichtige Angaben die Heranziehung zum Abführen von Sozialabgaben ganz oder teilweise vermeiden könnte; eine bloße Erkennbarkeit reicht insofern nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 6; Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 18, BGHSt 64, 195).

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18
    Ob jemand bei Tätigkeiten, die sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt werden können, abhängig beschäftigt ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 Rn. 25; vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 24 und vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18 Rn. 26; Urteil vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19 f. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

    Er muss daher in einer zumindest laienhaften Bewertung erkannt haben, dass er selbst möglicherweise Arbeitgeber ist, dass eine Abführungspflicht besteht und er durch das Unterlassen einer Anmeldung oder unvollständige oder unrichtige Angaben die Heranziehung zum Abführen von Sozialabgaben ganz oder teilweise vermeiden könnte; eine bloße Erkennbarkeit reicht insofern nicht aus (BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 6; Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 18, BGHSt 64, 195).

  • BFH, 26.09.2017 - XI B 65/17

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell - Revisionszulassung wegen eines

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18
    Dem Angeklagten war auf Grund seiner Kenntnis der Umstände bewusst, dass ihm die Umsätze der Prostituierten zuzurechnen waren und er hierfür Lohnsteuer (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - VI B 111/06 Rn. 7) sowie eine höhere Umsatzsteuer (vgl. dazu BFH, Urteil vom 27. September 2018 - V R 9/17 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 26. September 2017 - XI B 65/17 Rn. 18) hätte abführen müssen.
  • BGH, 11.09.2019 - 2 StR 563/18

    Begehen durch Unterlassen (Garantenstellung aufgrund: Zugehörigkeit zu einer

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18
    Diese Beschränkung ist wirksam, da keine Umstände vorliegen, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt (BGH, Urteil vom 11. September 2019 - 2 StR 563/18 Rn. 8).
  • BFH, 27.09.2018 - V R 9/17

    Zur Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18
    Dem Angeklagten war auf Grund seiner Kenntnis der Umstände bewusst, dass ihm die Umsätze der Prostituierten zuzurechnen waren und er hierfür Lohnsteuer (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - VI B 111/06 Rn. 7) sowie eine höhere Umsatzsteuer (vgl. dazu BFH, Urteil vom 27. September 2018 - V R 9/17 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 26. September 2017 - XI B 65/17 Rn. 18) hätte abführen müssen.
  • BGH, 29.08.2007 - 5 StR 103/07

    Landgericht muss den Untreuevorwurf gegen den Dresdener OB Roßberg neu prüfen

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18
    Die übrigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 Rn. 51) und können um weitere Feststellungen ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
  • BGH, 28.05.2013 - 3 StR 426/12

    Anforderungen an die Einlegung einer zugunsten des Angeklagten eingelegten

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18
    Soweit es an der Erklärung fehlt, dass die Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt werden, ist dies unschädlich, da ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel als zu Ungunsten des Angeklagten geltend gemacht anzusehen ist, wenn es an jeglicher Erklärung fehlt, dass das Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten eingelegt werde und sich ein solcher Wille auch nicht anderweitig aus der Rechtsmittelschrift oder der Begründung ergibt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 StR 426/12 Rn. 6 - zu der Frage eines zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittels im Rahmen von § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO).
  • BFH, 20.02.2008 - VI B 111/06

    Lohnsteuerhaftung eines Nachtclubbetreibers für Prostituiertenvergütungen -

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18
    Dem Angeklagten war auf Grund seiner Kenntnis der Umstände bewusst, dass ihm die Umsätze der Prostituierten zuzurechnen waren und er hierfür Lohnsteuer (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - VI B 111/06 Rn. 7) sowie eine höhere Umsatzsteuer (vgl. dazu BFH, Urteil vom 27. September 2018 - V R 9/17 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 26. September 2017 - XI B 65/17 Rn. 18) hätte abführen müssen.
  • BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeber; Arbeitnehmer;

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18
    Ob jemand bei Tätigkeiten, die sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt werden können, abhängig beschäftigt ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18 Rn. 25; vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 24 und vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18 Rn. 26; Urteil vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19 f. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
  • BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    Auszug aus BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18
    (3) Dass das Finanzamt dem Angeklagten B. die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren anbot, welches ausdrücklich nur bei selbstständig tätigen Prostituierten zur Anwendung kommt (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 Rn. 11, BFHE 253, 222), und auch die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrem internen Schreiben vom 22. Oktober 2013 an das Hauptzollamt D. die Prostituierten nicht als abhängig Beschäftigte einordnete, lässt den Vorsatz des Angeklagten B. nicht entfallen, da er an der Täuschung der Behörden aktiv mitwirkte.
  • BSG, 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin für

  • BFH, 16.02.1996 - I R 73/95

    Sozialabgaben - Hinterzogene Lohnsteuer

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

  • BSG, 29.06.2016 - B 12 R 5/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine Revisionsbegründung -

  • BGH, 29.08.2018 - 1 StR 374/18

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung des Steuerschadens durch den Tatrichter:

  • BGH, 13.12.2018 - 5 StR 275/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsbeiträge;

  • BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (doppelte Strafrahmenmilderung;

  • BGH, 22.01.2018 - 1 StR 535/17

    Steuerhinterziehung (Konkurrenzen bei Abgabe mehrere Steuerhinterziehungen über

  • BGH, 17.04.2008 - 5 StR 547/07

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung (Mittäterschaft;

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 87/19

    Steuerhinterziehung (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: revisionsgerichtliche

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Einen solchen ausreichenden Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof neben anderen, sich ohne Weiteres aus wahrheitsgemäßen Angaben ergebenden Steuerschulden nunmehr auch bezüglich nachzuentrichtender Sozialversicherungsabgaben anerkannt, die auf durch Arbeitnehmer erzielten Betriebseinnahmen lasten (BGH, Urteil vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 Rn. 28).
  • BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21

    Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer bei der Erbringung von

    Bei dieser Beurteilung kann auch der Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Prostituierte in den Bordellbetrieb eingegliedert ist, Bedeutung zukommen (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 Rn. 11, BFHE 253, 222; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 Rn. 15 ff., 26; BFH, Urteile vom 25. Juni 2009 - V R 37/08 Rn. 20, BFHE 226, 415, unter II.1.c. und vom 11. November 2015 - V R 3/15 Rn. 21).
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 42/23

    Beihilfe zum Mord; Beihilfe zum versuchten Mord; Einstellung des Verfahrens wegen

    Im Revisionsverfahren ist dafür maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Angeklagten - ohne das Verfahrenshindernis - erfolglos geblieben wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 467 Rn. 16a).

    Dies ist hier der Fall, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18; vom 19. September 2019 - 3 StR 352/19; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).

  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

    Bei der Berechnung der verkürzten Körperschafts- und Gewerbesteuer ist deswegen insbesondere die verkürzte Umsatzsteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07 -, juris, Rn. 23; BGH, Urteil vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 -, juris, Rn. 28; BGH, Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 -, juris, Rn. 14; vgl. auch Bornheim/Kröber in: Bornheim/Kröber, Steuerstrafverteidigung, 3. Aufl. 2015, 2.3: Sanktionen und wirtschaftliche Konsequenzen steuerlicher Verfehlungen).

    Das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) steht der gewinnmindernden Berücksichtigung von hinterzogenen Steuern dabei nicht entgegen, weil die entsprechenden Vorteile dem Täter bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07 -, juris, Rn. 23).

  • BGH, 28.04.2021 - 4 StR 500/20

    Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

    Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18).

    Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; jeweils mwN).

  • BGH, 20.04.2023 - 1 StR 101/23

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Schaden: erforderliche

    Er muss in einer zumindest laienhaften Bewertung erkannt haben, dass er selbst möglicherweise Arbeitgeber ist, dass eine Abführungspflicht besteht und er durch das Unterlassen einer Anmeldung oder unvollständige oder unrichtige Angaben die Heranziehung zum Abführen von Sozialabgaben ganz oder teilweise vermeiden könnte; eine bloße Erkennbarkeit reicht insofern nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 6 und vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 Rn. 23; Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 22.09.2022 - 1 StR 101/22

    Steuerhinterziehung (erforderliche Darlegung der Besteuerungsgrundlagen und der

    Insbesondere bei der Körperschaftsteuer und dem Gewerbemessbetrag geht das Landgericht zwar zurecht davon aus (UA S. 40), dass vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogene Umsatzsteuer gewinnmindernd einzustellen sind (BGH, Urteile vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 Rn. 28 und vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 59).
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